Cannabis in Mietwohnungen oder Haus– was erlaubt ist und was nicht

Seit dem 1. April ist Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert, was Fragen bezüglich des Anbaus und Besitzes in Mietwohnungen aufwirft.

Nach der aktuellen Gesetzgebung in Deutschland ist es Erwachsenen erlaubt, bis zu drei Cannabispflanzen in ihren Mietwohnungen anzubauen, solange sie bestimmte Bedingungen einhalten, um die Wohnqualität nicht zu beeinträchtigen.

Hierzu gehört, dass der Cannabisanbau nicht zu einer Belästigung der Nachbarschaft durch Gerüche oder ähnliches führt. Erwachsene dürfen zudem bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Diese Regelungen sollen einerseits den persönlichen Freiraum des Einzelnen schützen, andererseits aber auch das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der private Anbau von Cannabis ist gemäß § 29b Abs. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt. Dabei ist es wichtig, dass keine größeren Plantagen betrieben werden, da dies als professioneller Anbau gewertet und dementsprechend geahndet werden könnte. Auch das Rauchen von Cannabis in der Wohnung ist prinzipiell gestattet, solange dies nicht zu einer Geruchsbelästigung der Nachbarschaft führt (vgl. BGB § 536). Sollten durch den Anbau oder den Konsum Schäden an der Mietwohnung entstehen, ist der Mieter verpflichtet, diese zu beseitigen.

Potenzielle Konflikte und deren Management

Konflikte können insbesondere dann entstehen, wenn der Cannabisgeruch nach außen dringt. In einem solchen Fall ist es ratsam, dass Mieter und Vermieter gemeinsam nach Lösungen suchen, beispielsweise durch den Einsatz von Geruchsfiltern oder Luftreinigern. Rechtlich gesehen kann der Vermieter bei anhaltenden Verstößen gegen die Hausordnung oder das Gesetz Abmahnungen aussprechen und im Wiederholungsfall sogar das Mietverhältnis kündigen (AG Heidelberg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 29 C 621/99).

Praktische Tipps für Mieter

Mieter sollten darauf achten, dass die Anzahl der Cannabispflanzen die gesetzlich erlaubte Grenze nicht überschreitet und dass der Anbau so gestaltet wird, dass keine Schäden oder Belästigungen entstehen. Es ist auch empfehlenswert, regelmäßigen Austausch mit dem Vermieter zu pflegen und sich über die jeweiligen Rechte und Pflichten klar zu sein. Auf diese Weise können viele Probleme von vornherein vermieden werden.

Fazit

Das Anbauen und Besitzen von Cannabis in Mietwohnungen ist in Deutschland unter strikten Bedingungen erlaubt. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich dieser Rechte und Pflichten bewusst sein und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einholen. Durch gegenseitige Rücksichtnahme und offene Kommunikation lassen sich viele potenzielle Konflikte vermeiden, was zu einem harmonischen Miteinander beiträgt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Cannabis in Mietwohnungen oder Haus – was erlaubt ist und was nicht

F: Ist der Anbau von Cannabis in Mietwohnungen erlaubt?

A: Gemäß § 29 BtMG ist der Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf in Mietwohnungen erlaubt, solange drei Pflanzen pro erwachsener Person angebaut werden und die Wohnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

F: Wie viel Cannabis darf für den Eigenbedarf in der Wohnung besessen werden?

A: Gemäß § 29 BtMG darf eine erwachsene Person insgesamt 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenverbrauch in der Wohnung besitzen.

F: Welche Regeln gelten für das Rauchen von Cannabis in Mietwohnungen?

A: Das Rauchen von Cannabis in Mietwohnungen ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Rauchgeruch nicht nach außen dringt und Nachbarn nicht belästigt werden. (§ 29 BtMG)

F: Kann der Vermieter das Anbauen von Cannabis in der Wohnung verbieten?

A: Der professionelle Anbau von Cannabis, also 'Plantagen', kann vom Vermieter untersagt werden. Überschreitet der Mieter die erlaubte Anbau-Menge, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen oder im Wiederholungsfall kündigen. (§ 29 BtMG)

F: Gibt es Einschränkungen für den Konsum von Cannabis in der Nähe von Minderjährigen?

A: Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren ist verboten. Auch der Konsum auf Kinderspielplätzen oder anderen speziell geschützten Orten ist untersagt. (§ 9 Abs. 2 BtMG)

F: Wer haftet im Schadensfall durch den Anbau von Cannabis in der Mietwohnung?

A: Im Schadensfall durch den Cannabis-Anbau in der Mietwohnung muss der Vermieter für den entstandenen Schaden aufkommen. (§ 29 BtMG)

F: Worauf sollten Mieter und Vermieter achten bezüglich Cannabis in Mietwohnungen?

A: Mieter und Vermieter sollten sich über die geltenden Gesetze informieren, klare Absprachen treffen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um Probleme zu vermeiden. (§ 29 BtMG)

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