Muss eine negative Handwerker-Bewertung gelöscht werden?
Ein Fall aus der Praxis
Auf baukatastrophen.de können Kundinnen und Kunden echte Erfahrungen mit Handwerksbetrieben öffentlich teilen – positive wie negative. Doch was passiert, wenn ein negativ bewerteter Betrieb die Löschung verlangt? Ein aktueller Fall gibt Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beleuchten.
Der Fall: Streit um eine Bewertung
Ein Nutzer hat eine Firma negativ bewertet. Der Handwerker fordert nun die sofortige Löschung, da die Bewertung angeblich unwahre Tatsachen enthalte und seinen Ruf grob schädige. Er spricht von „Verleumdung“ und kündigt rechtliche Schritte an. Die bewertende Person war tatsächlich Kundin – es handelt sich also nicht um eine anonyme Fake-Bewertung.
Doch wann genau muss ein Portal wie baukatastrophen.de eine Bewertung löschen – und wann nicht?
Übersicht
1. Rechte des Handwerkers
Schutz des guten Rufs
Handwerksbetriebe haben ein Recht auf Schutz ihrer geschäftlichen Ehre. Unwahre Aussagen über sie können ihr Persönlichkeitsrecht verletzen.
Meinungsfreiheit gilt – aber mit Grenzen
Kritik ist erlaubt, auch wenn sie hart formuliert ist. Solange es sich um subjektive Meinungen handelt, muss der Betrieb sie hinnehmen. Nur wenn es sich um Schmähkritik oder Beleidigungen handelt, wird es rechtlich problematisch.
Unwahre Tatsachen sind unzulässig
Wer konkret falsche Tatsachen behauptet („Rechnungen wurden bezahlt, obwohl das Gegenteil stimmt“), muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Kann der Handwerker nachweisen, dass Aussagen nachweislich falsch sind, hat er einen Anspruch auf Löschung.
Strafrechtliche Relevanz
In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige wegen übler Nachrede (§186 StGB) oder Verleumdung (§187 StGB) im Raum stehen.
2. Pflichten von baukatastrophen.de
Keine Vorab-Prüfung notwendig
Portale wie baukatastrophen.de müssen Bewertungen nicht vor Veröffentlichung auf Wahrheit prüfen. Sie sind aber verpflichtet, nach einem Hinweis aktiv zu werden.
Prüfung nach Beschwerde
Geht eine fundierte Beschwerde ein, muss das Portal die Bewertung prüfen. Das heißt:
- Die Bewerterin wird um Stellungnahme gebeten.
- Beide Seiten können Belege einreichen (z. B. Rechnungen, E-Mails).
- Das Portal prüft neutral und objektiv.
Löschung bei unwahren Tatsachen
Kann die Bewerterin die Aussagen nicht belegen, während der Handwerker konkrete Gegenbeweise liefert, ist die Bewertung zu löschen. Andernfalls könnte das Portal als „Störer“ haften.
Bei Meinung gilt Bestandsschutz
Handelt es sich dagegen um eine zulässige subjektive Meinung („Ich war unzufrieden mit dem Service“), bleibt die Bewertung bestehen. Selbst wenn sie kritisch oder geschäftsschädigend ist – solange sie ehrlich und nicht beleidigend ist, ist sie durch die Meinungsfreiheit geschützt.
3. Wie geht es in diesem Fall weiter?
Im aktuellen Fall hat der Handwerker detailliert dargelegt, warum er die Bewertung für falsch hält – unter anderem durch Hinweise auf nicht bezahlte Rechnungen und angeblich erfundene Aussagen. Diese Einwände gelten als substantiierte Beanstandung, die das Portal ernst nehmen muss.
Die bewertende Kundin wird nun zur Stellungnahme aufgefordert. Gelingt es ihr nicht, ihre Aussagen zu belegen, spricht vieles für eine Löschung der Bewertung. Bleibt der Sachverhalt unklar, wird das Portal im Zweifel zum Schutz des Betroffenen ebenfalls löschen – auch um einer möglichen gerichtlichen Unterlassungsklage zuvorzukommen.
Fazit: Keine Bewertung wird „blind“ gelöscht – aber auch nicht geduldet, wenn sie rechtswidrig ist
Auf baukatastrophen.de gilt:
- Echte Erfahrungen dürfen geteilt werden – auch kritisch.
- Unwahre Behauptungen müssen entfernt werden.
- Das Portal prüft sorgfältig und entscheidet auf Basis geltender Gesetze.
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Kontaktieren Sie uns unter info@baukatastrophen.de